Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen DWTN

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch DWTN (Handelsname von Diederen Afwateringstechniek BV) , im Folgenden „Lieferant“ genannt, mit Sitz in (5591 RA) Heeze, De Boelakkers 6, eingetragen bei der Handelskammer in Eindhoven am 26.10.2006 und dort unter der Nummer 17157059 bekannt.

Artikel 1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen sind Bestandteil aller Angebote und Offerten sowie aller Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen des Lieferanten und gelten für diese, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich bestätigt, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Angebote und Offerten und/oder Verträge mit ihm keine Anwendung finden.
  2. Unter „Gegenpartei“ ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jede (juristische) Person zu verstehen, die mit dem Lieferanten einen Vertrag geschlossen hat oder schließen möchte, sowie deren Vertreter, Bevollmächtigte und Rechtsnachfolger unter allgemeiner oder besonderer Bezeichnung.
  3. Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gegenpartei oder potenzieller Kunden der Gegenpartei oder Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Mit der bloßen Aufgabe einer Bestellung und/oder dem Erhalt der gelieferten Waren akzeptiert die Gegenpartei diese Geschäftsbedingungen und erklärt sich stillschweigend mit der ausschließlichen Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden, auch für alle nachfolgenden Bestellungen, die sie mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder auf andere Weise aufgibt, ungeachtet einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
  5. Mündliche Vereinbarungen und/oder Zusagen von Mitarbeitern des Lieferanten, soweit diese von diesen Bedingungen abweichen, sind für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn diese Zusagen vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.
  6. Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, wird die betreffende Bestimmung durch einen Artikel ersetzt, dessen Inhalt im Rahmen der Angemessenheit und Billigkeit dem des nichtigen Artikels weitgehend entspricht.
  7. Der niederländische Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verbindlich. Sollten ein oder mehrere Artikel oder Teile davon ungültig oder annulliert sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Artikel und Teile davon.

 

 

 

 

Artikel 2. Angebote

  1. Alle Angebote des Lieferanten sind für den vom Lieferanten ausdrücklich angegebenen Zeitraum gültig. Sofern keine Annahmefrist angegeben ist, sind alle Angebote, Offerten, Empfehlungen und/oder Preisangaben des Lieferanten freibleibend.
  2. Alle Angaben in Preislisten, Verfahren und ähnlichen Materialien des Lieferanten erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Diese Angaben sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  3. Kommt mit dem Lieferanten keine Einigung über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zustande, so ist die Gegenpartei verpflichtet, die betreffenden Entwürfe, Abbildungen und Zeichnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Datum der Entscheidung auf Kosten der Gegenpartei an den Lieferanten zurückzusenden.
  4. Wird der Auftrag zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen nicht an den Lieferanten vergeben, behält sich der Lieferant das Recht vor, der Gegenpartei sämtliche mit der Angebotserstellung verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, einschließlich aller Kosten, die Dritten im Auftrag des Lieferanten entstehen.
  5. Durch die Zusendung von Angeboten und/oder (sonstigen) Unterlagen ist der Lieferant nicht zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet, es sei denn, das Angebot wird von der Gegenpartei innerhalb der angegebenen Frist angenommen.
  6. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, es sei denn, die Bestellung erfolgte auf Grundlage eines Angebots, das von der Gegenpartei innerhalb der angegebenen Frist angenommen wurde.

Artikel 3. Vereinbarung

  1. Ein Vertrag mit dem Lieferanten kommt grundsätzlich zustande, nachdem dieser den Vertrag schriftlich festgehalten hat oder nachdem er ihn ausdrücklich schriftlich angenommen oder bestätigt hat oder nach Wahl des Lieferanten auf andere Weise. Die Auftragsbestätigung gilt als korrekt und vollständig und gibt den Vertrag wieder, sofern die Gegenpartei nicht innerhalb von acht Tagen nach Datum widerspricht. Diese Art des Vertragsschlusses gilt auch für etwaige Zusatzvereinbarungen und/oder Vertragsänderungen.
  2. Bei Arbeiten, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung unüblich ist, gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung und gibt den Vertrag korrekt und vollständig wieder. Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 3.1 und 3.2 sind die Aufzeichnungen des Lieferanten maßgebend, sofern nicht schriftlich das Gegenteil bewiesen wird.
  3. Jeder Vertrag mit dem Lieferanten wird unter der Bedingung geschlossen, dass die Gegenpartei – nach alleinigem Ermessen des Lieferanten – über eine ausreichende Kreditwürdigkeit für die finanzielle Erfüllung des Vertrags verfügt.
  4. Der Lieferant ist berechtigt, bei Vorliegen eines Anlasses sowohl bei als auch nach Vertragsabschluss (zusätzliche) Sicherheiten zu verlangen. Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis ausreichende Sicherheiten geleistet wurden.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags in geeigneten Fällen Dritte einzuschalten, wenn er dies für wünschenswert hält.

Artikel 4. Geistige Eigentumsrechte

  1. Der Lieferant behält die geistigen Eigentumsrechte (wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, Urheberrechte, Patentrechte, eingetragene oder nicht eingetragene Designrechte, Datenbankrechte und Markenrechte) an allen von ihm abgegebenen Angeboten oder von ihm erstellten Designs, Skizzen, Bildern, Zeichnungen, Formen und Modellen.
  2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten dürfen die zu diesem Zweck hergestellten Produkte von der Gegenpartei weder reproduziert, kopiert noch Dritten gezeigt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferant der Gegenpartei Kosten für die Herstellung dieser Produkte in Rechnung gestellt hat.

Artikel 5. Preise

  1. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Preisangaben freibleibend.
  2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Preise vom Lieferanten
    • basierend auf den zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Bestelldatums geltenden Einkaufspreisen für Waren und Rohstoffe, Löhnen, von staatlichen oder ähnlichen Behörden erhobenen Abgaben und Kosten Dritter;
    • bei Warenlieferungen auf Basis einer Lieferung ab Werk/Lager des Lieferanten oder einem sonstigen Lagerort bzw. ab Fabrik im Herstellungsland und bei Dienstleistungen ab dem vereinbarten Erfüllungsort;
    • exklusive Mehrwertsteuer;
    • exklusive der Kosten für Verpackung, Be- und Entladung, Transport, Versicherung und/oder Mindermengenzuschlag;

in der vereinbarten Währung angegeben;

  1. Im Falle einer Erhöhung der unter 5.2. genannten Kosten und/oder Abgaben, einschließlich einer Änderung der Währung, in der diese Kosten ermittelt werden, im Vergleich zu der Währung, in der das Angebot abgegeben wurde, ist der Lieferant berechtigt, den Bestellpreis unter Berücksichtigung diesbezüglich bestehender gesetzlicher Bestimmungen entsprechend zu erhöhen.

Artikel 6. Lieferung und Lieferzeit von Waren und Dienstleistungen

  1. Die angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und unverbindlich. Für eine Überschreitung der angegebenen Lieferzeit haftet der Lieferant nicht.
  2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Waren ab Werk/Lager des Lieferanten oder einem anderen Lager bzw. ab Werk im Produktionsland, wenn der Lieferant die Produkte in einem anderen Land bestellt. Das Risiko für die Waren geht auf die Gegenpartei über, sobald die Waren das Gelände oder Lager des Lieferanten oder ein anderes Lager oder Werk im Produktionsland verlassen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8.2. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit der Lieferant dies in der Auftragsbestätigung oder auf andere Weise angibt.
  3. Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der von Dritten zur Erfüllung des Vertrags zu liefernden Waren. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Lieferung verlängert sich die Lieferzeit des Lieferanten um die Dauer der Verzögerungen, die der anderen Partei dadurch entstehen, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen aus diesem oder früher abgeschlossenen Verträgen nicht nachkommt.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware und/oder die Verpackung sofort nach der Lieferung auf etwaige Mängel oder sichtbare Schäden zu prüfen oder diese Prüfung nach der Mitteilung des Lieferanten, dass die Ware dem Vertragspartner zur Verfügung steht, durchzuführen.
  5. Etwaige Mängel oder Schäden an der gelieferten Ware und/oder der Verpackung sind von der Gegenpartei auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Versandpapieren zu vermerken. Andernfalls werden Reklamationen nicht berücksichtigt. Die Aufzeichnungen des Lieferanten sind insoweit maßgebend.
  6. Der Lieferant ist berechtigt, die Ware in Teillieferungen zu liefern. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Teillieferungen, die der Lieferant gesondert in Rechnung stellen kann, gemäß den Bestimmungen in Artikel 14 „Zahlung“ unten zu bezahlen.
  7. Eine Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet den Lieferanten nicht zu Schadensersatz. Nach wiederholter Nichteinhaltung der Lieferzeit kann die Gegenpartei den Lieferanten schriftlich über die Nichteinhaltung informieren und einen endgültigen (angemessenen) Liefertermin angeben. Danach ist die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, es sei denn, der Lieferant befindet sich in einem Fall höherer Gewalt.
  8. Wurden die Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht von der Gegenpartei abgeholt, werden sie auf ihre Kosten und Gefahr zu ihrer Verfügung gelagert. Nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ist der Lieferant berechtigt, diese Waren (freihändig) zu verkaufen. Etwaige Mindererlöse und Kosten gehen unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten zu Lasten der Gegenpartei.
  9. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob diese mit der Lieferung von Waren verbunden sind oder nicht, gilt als Lieferzeit der Zeitpunkt:
    1. an dem der Lieferant die Gegenpartei darüber informiert hat, dass die Leistungen (Arbeiten) erbracht wurden, oder
    2. an dem die Gegenpartei die Leistungen/Tätigkeiten des Lieferanten nach der vereinbarten Abnahme/Prüfung abgenommen hat oder die Abnahme/Prüfung nicht innerhalb von acht Tagen nach der unter 6.9.a genannten Mitteilung des Lieferanten durchführt.

Als Lieferzeit gilt in jedem Fall der Zeitpunkt, in dem das Projekt oder die Sachen, für die die Dienste/Arbeiten ausgeführt wurden, von der anderen Partei (teilweise) in Gebrauch genommen werden.

  1. Kleinere, nicht wesentliche Mängel werden vom Lieferanten schnellstmöglich behoben und können für die Gegenpartei kein Grund sein, die Lieferung zu verweigern.
  2. Sofern der Lieferant hierzu nicht ausdrücklich von der Gegenpartei beauftragt wird, ist die Gegenpartei verpflichtet, rechtzeitig die erforderlichen Anträge zu stellen und/oder die geschuldeten Beträge für Stromleitungen, Anschlüsse, prekäre Rechte, das Nuisance Act usw. zu bezahlen.
  3. Wenn eine Prüfung im Sinne von Artikel 6.9.b. vereinbart wird, muss diese innerhalb der geltenden Frist von acht Tagen in Anwesenheit (eines Mitarbeiters) des Lieferanten oder eines vom Lieferanten benannten Dritten stattfinden.

Artikel 7. Mehr- und Minderarbeit

  1. Der Umfang der vom Lieferanten auszuführenden Arbeiten/zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem für die Parteien verbindlichen Vertrag/der Auftragsbestätigung (siehe Artikel 3.1.).
  2. Eventuell erforderliche Zusatzarbeiten, Lieferungen und/oder (Hilfs-)Materialien jeglicher Art, die nicht im Voraus in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, gehören nicht zu den Verpflichtungen des Lieferanten. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese auf erstes Anfordern des Lieferanten bereitzustellen, damit die Arbeiten nicht unnötig verzögert werden.
  3. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 7.2 auf erstes Anfordern nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, selbst für die Nacherfüllung zu sorgen, unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Kosten hierfür trägt die Gegenpartei. Kommt die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht rechtzeitig nach, ist der Lieferant berechtigt, sämtliche Lieferungen/Arbeiten unverzüglich auszusetzen oder einzustellen, unbeschadet aller sonstigen Rechte des Lieferanten in dieser Hinsicht gemäß diesen Geschäftsbedingungen (z. B. gemäß Artikel 14).
  4. Jede Änderung des Auftrags, die von der Gegenpartei ausgeht oder durch veränderte Umstände bedingt ist und aufgrund derer die ursprüngliche Vereinbarung nicht mehr (vollständig) aufrechterhalten werden kann, wird als zusätzliche oder reduzierte Arbeit betrachtet und in Rechnung gestellt, alles im Rahmen der Angemessenheit und Billigkeit.
  5. Weichen die Mehr- oder Minderleistungen um mehr als 10 % vom ursprünglichen Preis ab, verständigen sich die Parteien über die zu ergreifenden Maßnahmen. Im Falle einer Stornierung durch die Gegenpartei ist der Lieferant berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten bzw. die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

Artikel 8. Transport und Risiko

  1. Sofern die Gegenpartei keine spezifischen Anweisungen erteilt, werden Transport, Versand und/oder Verpackung vom Lieferanten nach bestem Wissen und Gewissen organisiert, ohne dass der Lieferant hierfür eine Haftung übernimmt. Spezielle Wünsche der Gegenpartei (Express, Kurier, Luftfracht usw.) werden nur erfüllt, wenn und nachdem die Gegenpartei die damit verbundenen Mehrkosten übernimmt.
  2. Der Transport der Waren erfolgt grundsätzlich immer auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei, auch wenn der Spediteur verlangt, dass auf Frachtbriefen, Lieferadressen usw. eine Klausel vermerkt wird, wonach sämtliche Transportschäden auf Rechnung und Gefahr des Absenders gehen. Dies gilt insoweit, als etwaige Transportschäden nicht durch geltende Transport- und Versicherungsbedingungen abgedeckt sind, die der Lieferant auf Anfrage abschließen kann.
  3. Bei frachtfreier Lieferung werden die Transportkosten nicht gesondert berechnet. Liefert der Lieferant frachtfrei auf Rechnung, werden die Frachtkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Artikel 9. Höhere Gewalt

  1. Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, der außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt, oder jeder unvorhersehbare Umstand, aufgrund dessen die Erfüllung des Vertrags nicht mehr vernünftigerweise möglich ist oder von der anderen Partei nicht mehr vernünftigerweise erwartet werden kann.
  2. Unter höherer Gewalt werden insbesondere verstanden, sind aber nicht beschränkt auf: Streiks, übermäßige krankheitsbedingte Abwesenheit des Personals des Lieferanten, Transporthindernisse, Feuer, staatliche Maßnahmen, darunter insbesondere Ein- und Ausfuhrverbote, Quoten und Betriebsstörungen beim Lieferanten oder seinen Zulieferern, sowie Versäumnisse seiner Zulieferer gegenüber dem Lieferanten, aufgrund derer der Lieferant seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern nicht mehr nachkommen kann, Rohstoffmangel, Störungen in der Energieversorgung und Wasserschäden.
  3. Im Falle höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder ihn endgültig zu kündigen. Vorher erfolgt jedoch eine Rücksprache mit der Gegenpartei.
  4. Der Lieferant ist berechtigt, die Bezahlung der bis zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits erbrachten (Teil-)Lieferungen oder Dienstleistungen zu verlangen.
  5. Der Lieferant hat das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der höhere Gewalt darstellt, während der in Artikel 6.7 beschriebenen überfälligen Lieferzeit eintritt.

Artikel 10. Haftung

  1. Der Lieferant übernimmt die gesetzlichen Verpflichtungen zur Leistung von Schadensersatz in dem aus diesem Artikel ersichtlichen Umfang.
  2. Verletzt der Lieferant eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag, wird die Gegenpartei den Lieferanten ordnungsgemäß und mit Gründen versehen in Verzug setzen und dem Lieferanten eine angemessene Frist einräumen, um seiner/n Verpflichtung(en) noch nachzukommen.
  3. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen auch nach Inverzugsetzung gemäß dem vorstehenden Absatz schuldhaft nicht nach, haftet er der Gegenpartei für Schäden, die eine direkte und ausschließliche Folge dieser Nichterfüllung(en) sind, wobei der Betrag, den der Lieferant für derartige Schäden zu ersetzen hat, pro Ereignis oder Reihe zusammenhängender Ereignisse auf maximal den Betrag begrenzt ist, den die Gegenpartei für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt hat, bei denen der Lieferant die Pflichtverletzung begangen hat. Die Gesamthaftung des Lieferanten aus dem Vertrag ist ferner auf einen Betrag von 10.000,00 EUR begrenzt, es sei denn und soweit die Schäden durch die Haftpflichtversicherung des Lieferanten gedeckt sind und diese Versicherung Anspruch auf einen höheren Betrag gewährt.
  4. Die Haftung des Lieferanten für reine Vermögensschäden, wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung und Schäden aus der Haftung gegenüber Dritten, ist ausgeschlossen.

Artikel 11. Beratung/Garantie

  1. Sämtliche mündliche und schriftliche Beratung erfolgt durch den Lieferanten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne dass ein bestimmtes, von der Gegenpartei beabsichtigtes Ergebnis garantiert wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Eine Gewährleistung für vom Lieferanten anderweitig bezogene Waren besteht nur, wenn und soweit der jeweilige Hersteller/Lieferant eine Garantie übernimmt.
  3. Bei Nichterfüllung einer der Verpflichtungen der Gegenpartei entfällt für den Lieferanten jegliche Gewährleistungspflicht.
  4. Die Garantie umfasst niemals Arbeitskosten, Reise- und Unterbringungskosten oder sonstige zusätzliche Kosten. Diese Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 12. Beschwerden

  1. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen müssen alle Reklamationen innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich unter Angabe der Art und des Grundes der Reklamation beim Lieferanten eingereicht werden. Bei Rechnungen beträgt die Reklamationsfrist acht Tage ab Ausstellungsdatum.
  2. Bei versteckten Mängeln beträgt die Frist drei Monate, wobei die Rüge innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung erfolgen muss.
    Nach Ablauf der in Artikel 12.1 und 12.2 genannten Fristen gilt die gelieferte Ware oder Dienstleistung bzw. die Rechnung als von der Gegenpartei genehmigt. Reklamationen, die nach Ablauf der in Artikel 12.1 und 12.2 genannten Fristen eingereicht werden, werden vom Lieferanten nicht mehr berücksichtigt.
  3. Das Einreichen einer Reklamation entbindet die Gegenpartei niemals von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten.
  4. Eine Rücksendung gelieferter Waren darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten und unter den vom Lieferanten festzulegenden Bedingungen erfolgen.

Artikel 13. (Erweiterter) Eigentumsvorbehalt/besitzloses Pfandrecht

  1. 1. Solange die Gegenpartei den vereinbarten Preis nicht vollständig bezahlt hat, behält sich der Lieferant das Eigentum an den zu liefernden Waren vor. Soweit ein Vertrag die Lieferung von Waren einerseits und die Erbringung von Dienstleistungen andererseits umfasst, behält sich der Lieferant das Eigentum an den Waren vor, bis sowohl der Preis für die gelieferten Waren als auch die erbrachten Dienstleistungen bezahlt sind. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den zu liefernden Waren auch im Hinblick auf Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vertrag vor, die sich aus der Nichterfüllung einer Verpflichtung der Gegenpartei aus dem Vertrag ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schadensersatz- und Zinsansprüche.
  2. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, darf die Gegenpartei Dritten keine Sicherungs- oder sonstigen Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen einräumen.
  3. Solange das Eigentum an den vom Lieferanten verkauften Waren noch nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Waren sorgfältig in einem separaten Behälter zu lagern. Solange das Eigentum noch nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Waren gegen Schäden zu versichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Lieferanten die Versicherungspolice auf dessen erstes Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  4. Pfändet ein Dritter Waren, deren Eigentum noch nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, so hat die Gegenpartei den Lieferanten unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Die Gegenpartei haftet für alle Kosten, die dem Lieferanten für die Versicherung seines Eigentums entstehen.
  5. Kommt die Gegenpartei ihren Zahlungen oder Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nach oder kann sie diese nicht erfüllen, ist der Lieferant jederzeit berechtigt, die noch im Besitz der Gegenpartei und/oder ihrer Dienstleister befindlichen Gegenstände zurückzufordern. Die Gegenpartei ist verpflichtet, in dieser Hinsicht uneingeschränkt mitzuwirken.
  6. Soweit das Eigentum an gelieferten Sachen auf die Gegenpartei übergegangen ist und die Gegenpartei aus anderen als den in Artikel 13.1 genannten Gründen dem Lieferanten gegenüber eine Schuld hat, ist die Gegenpartei auf erste schriftliche Aufforderung des Lieferanten verpflichtet, bei der Bestellung eines (stillen) Pfandrechts an den vom Lieferanten gelieferten Sachen mitzuwirken, deren Eigentum auf die Gegenpartei übergegangen ist.
  7. Für den Fall einer unberechtigten Weiterveräußerung von Waren, an denen ganz oder teilweise der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten beruht, tritt die Gegenpartei hiermit alle aus dieser Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen ihren Abnehmer auf dessen erste schriftliche Aufforderung hin an den Lieferanten ab oder ist zumindest dazu verpflichtet. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dem Lieferanten auf erste Aufforderung hin die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die geschuldeten Beträge direkt von einem Zweitkäufer einziehen kann. Der vom Abnehmer der Gegenpartei an den Lieferanten gezahlte Betrag wird von dem Gesamtbetrag abgezogen, den die Gegenpartei dem Lieferanten schuldet. Im Falle einer unberechtigten Weiterveräußerung ist die Gegenpartei zudem verpflichtet, zu ihren Gunsten einen Eigentumsvorbehalt einzuräumen, wie er im Verhältnis zwischen Lieferant und Gegenpartei gilt.
  8. Für den Fall, dass die Gegenpartei im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels auf Verlangen des Lieferanten zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird hierfür eine nicht mäßig zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € pro Tag oder Teil des Tages erhoben, an dem die Gegenpartei in Verzug ist/bleibt und sofern sich der Lieferant in seiner Aufforderung zur Mitwirkung auf diesen Teil des Artikels bezieht.

Artikel 14. Zahlung

  1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug, Skonto, Aufschub oder Verrechnung netto Kasse bei Lieferung durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Lieferanten zu benennendes Bank- oder Postbankkonto zu erfolgen.
  2. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Rechnungsdatum. Maßgeblich für das Zahlungsdatum ist das auf dem Bank- oder Postkontoauszug angegebene Valutadatum. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, für die Lieferung Vorauszahlung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung und den Versand verkaufter Waren auszusetzen, bis die Gegenpartei dem Lieferanten ausreichende Sicherheiten für die Zahlung geleistet hat.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, in der Auftragsbestätigung/Vereinbarung eine Zahlungsaufstellung für die von ihm zu liefernden Waren und/oder die von ihm zu erbringenden Leistungen festzulegen.
  4. Jede von der Gegenpartei geleistete Zahlung wird zunächst zur Begleichung aller von der Gegenpartei geschuldeten Zinsen sowie aller dem Lieferanten entstandenen Inkasso- und/oder Verwaltungskosten verwendet und anschließend von der ältesten offenen Rechnung oder Forderung abgezogen.
  5. Sofern die Gegenpartei:
    1. ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wurde oder er für insolvent erklärt wurde oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder einen Antrag nach dem Gesetz zur Umstrukturierung der Schulden (WSNP) gestellt hat oder ihm eine Erbschaft abgetreten wurde oder wenn (ein Teil) seines Vermögens oder seiner Forderungen gepfändet wurde, oder;
    2. stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird oder sein oder ihr Geschäft geschlossen wird oder;
    3. einer Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten, die sich aus dem Gesetz oder diesen Bedingungen ergibt, nicht nachkommt oder;
    4. einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt oder;
    5. seinen Betrieb oder einen wesentlichen Teil davon aufgibt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Betriebs in eine zu gründende oder bestehende Gesellschaft, oder den Zweck seines Betriebs ändert.

Sollten einer oder mehrere der vorgenannten Umstände eintreten, werden sämtliche Beträge, die die Gegenpartei dem Lieferanten aus welchem Grund auch immer schuldet, sofort und in voller Höhe fällig, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung oder Mahnung bedarf, wobei der Lieferant zu diesem Zeitpunkt auch von seinen dann bestehenden Lieferverpflichtungen gegenüber der Gegenpartei entbunden wird, und zwar unbeschadet der sonstigen Rechte des Lieferanten auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen.

  1. Sobald der dem Lieferanten geschuldete Betrag fällig wird, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention aufzulösen. Alle Eigentumsrechte des Lieferanten bleiben vollständig erhalten oder leben vollständig wieder auf, so dass der Lieferant berechtigt ist, die betreffenden Gegenstände gemäß den Bestimmungen in Artikel 13 „Eigentumsvorbehalt“ zurückzuholen.

 

 

Artikel 15. Zinsen und Kosten

  1. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 14 genannten Frist, befindet sich die Gegenpartei nach Ablauf der Zahlungsfrist von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Lieferanten Zinsen in Höhe von 1 % pro (Teil-)Monat (oder den gesetzlichen Zinssatz, falls dieser höher ist) auf den ausstehenden Betrag einschließlich Mehrwertsteuer.

Bei Exportgeschäften wird ein Zinssatz berechnet, der mindestens dem höchsten kommerziellen (Kredit-)Zinssatz entspricht, den die Geschäftsbanken im Land der Geschäftspartei verlangen.

  1. Alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des von der Gegenpartei geschuldeten Gesamtbetrags, einschließlich der in 15.1. genannten Zinsen, mindestens jedoch 300 €.

Artikel 16. Geltendes Recht

  1. Für alle Angebote und Verträge mit dem Lieferanten sowie deren Durchführung gilt niederländisches Recht unter Ausschluss des Rechts anderer Staaten, mit Ausnahme des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher körperlicher Sachen (Gesetz vom 15. Dezember 1971, S780 S781).
  2. Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln, soweit sie in diesen Bedingungen vorkommen, gelten die „Incoterms“ in der Fassung der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC).

Artikel 17. Streitigkeiten

  1. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden vom Bezirksgericht ’s-Hertogenbosch beigelegt, es sei denn, der Streitfall fällt in die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Sofern ein Streitfall in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt, ist dieses gemäß den Regeln der niederländischen Zivilprozessordnung zuständig.
  2. Der Lieferant hat außerdem das Recht, einen Streitfall einem anderen Gericht als dem nach den normalen Gerichtsstandsregeln zuständigen vorzulegen, um ihn durch ein Schiedsverfahren oder eine verbindliche Beratung beilegen zu lassen.

Artikel 18. Widerrufsrecht

Bei Lieferung der Produkte:

  1. Beim Kauf von Produkten haben Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt am Tag nach Erhalt des Produkts durch den Verbraucher oder einen vom Verbraucher im Voraus benannten und dem Lieferanten mitgeteilten Vertreter.
  2. Während der Widerrufsfrist behandelt der Verbraucher das Produkt und seine Verpackung sorgfältig. Er wird das Produkt nur insoweit auspacken oder benutzen, als dies erforderlich ist, um zu entscheiden, ob er es behalten möchte. Macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, sendet er das Produkt mit sämtlichem gelieferten Zubehör und – soweit möglich – im Originalzustand und in der Originalverpackung gemäß den angemessenen und klaren Anweisungen des Lieferanten an den Lieferanten zurück.
  3. Möchte der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, muss er dies dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware mitteilen. Hierzu verwendet er das Standardformular. Nach der Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts muss der Verbraucher die Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Der Verbraucher muss die rechtzeitige Rücksendung der gelieferten Ware nachweisen, beispielsweise durch Vorlage eines Versandnachweises.
  4. Wenn der Kunde nach Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen nicht erklärt hat, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, oder das Produkt nicht an den Lieferanten zurückgesandt hat, gilt der Kauf als abgeschlossen.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen:

  1. Bei der Erbringung von Dienstleistungen hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Ist der Vertrag bereits erfüllt, ist der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet.
  2. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, befolgt der Verbraucher die angemessenen und klaren Anweisungen, die der Lieferant mit dem Angebot und/oder spätestens bei der Lieferung erteilt.

Artikel 19 - Kosten im Falle des Widerrufs

  1. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, trägt er die Kosten der Rücksendung.
  2. Wenn der Verbraucher bereits einen Betrag bezahlt hat, erstattet der Lieferant diesen Betrag so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf. Voraussetzung hierfür ist, dass das Produkt bereits beim Lieferanten eingegangen ist oder ein schlüssiger Nachweis über die vollständige Rücksendung erbracht werden kann. Rückerstattungen erfolgen über dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher verwendet hat, es sei denn, der Verbraucher stimmt einer anderen Zahlungsmethode ausdrücklich zu.
  3. Bei einer Beschädigung des Produkts durch unsachgemäße Handhabung durch den Verbraucher haftet der Verbraucher für etwaige Wertminderungen des Produkts.
  4. Der Verbraucher kann für einen etwaigen Wertverlust der Ware nicht haftbar gemacht werden, wenn der Anbieter ihm nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über das Widerrufsrecht erteilt hat, die vor Abschluss des Kaufvertrags zu erteilen sind.

 

Artikel 20 - Ausschluss des Widerrufsrechts

  • Der Lieferant kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers für die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Produkte ausschließen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts gilt nur, wenn der Lieferant dies im Angebot oder zumindest rechtzeitig vor Vertragsabschluss deutlich erklärt hat.
  • Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist nur für Produkte möglich:
  • die vom Lieferanten gemäß den Spezifikationen des Verbrauchers erstellt wurden;
  • die eindeutig persönlicher Natur sind;
  • die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurückgegeben werden können;
  • die schnell verderben oder veraltet sein können;
  • deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;
  • für einzelne Zeitungen und Zeitschriften;
  • für Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Computersoftware, deren Siegel der Verbraucher gebrochen hat.
  • für Hygieneprodukte, bei denen der Verbraucher das Siegel gebrochen hat.
  • Der Ausschluss des Widerrufsrechts ist nur für Dienstleistungen möglich:
  • betreffend Unterkunft, Transport, Restaurantbetrieb oder Freizeitaktivitäten, die an einem bestimmten Datum oder während eines bestimmten Zeitraums durchgeführt werden sollen;
  • deren Lieferung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat;
  • über Wetten und Lotterien

Artikel 21 - Beschwerdeverfahren

  1. Der Lieferant verfügt über ein ausreichend bekanntes Beschwerdeverfahren und bearbeitet die Beschwerde gemäß diesem Beschwerdeverfahren.
  2. Beschwerden über die Vertragserfüllung müssen dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen, nachdem der Verbraucher die Mängel entdeckt hat, vollständig und klar beschrieben vorgelegt werden.
  3. Beim Lieferanten eingereichte Beschwerden werden innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Eingangs beantwortet. Wenn eine Beschwerde eine absehbar längere Bearbeitungszeit erfordert, antwortet der Lieferant innerhalb von 14 Tagen mit einer Empfangsbestätigung und einem Hinweis darauf, wann der Verbraucher mit einer ausführlicheren Antwort rechnen kann.
  4. Kann die Beschwerde nicht einvernehmlich beigelegt werden, entsteht ein Streitfall, der dem Streitbeilegungsverfahren unterliegt.
  5. Im Falle einer Beschwerde sollte sich der Verbraucher zunächst an den Lieferanten wenden. Wenn der Online-Shop der Stiftung WebwinkelKeur angeschlossen ist und Beschwerden nicht einvernehmlich gelöst werden können, sollte sich der Verbraucher an die Stiftung WebwinkelKeur ( webwinkelkeur.nl ) wenden, die kostenlos vermittelt. Überprüfen Sie unter https://www.webwinkelkeur.nl/leden/ , ob dieser Online-Shop eine aktuelle Mitgliedschaft hat. Wenn auch hier keine Lösung gefunden wird, hat der Verbraucher die Möglichkeit, seine Beschwerde dem unabhängigen Streitbeilegungsausschuss der Stiftung WebwinkelKeur vorzulegen. Die Entscheidung ist bindend, und sowohl der Lieferant als auch der Verbraucher stimmen dieser verbindlichen Entscheidung zu. Die Einreichung einer Streitigkeit bei diesem Streitbeilegungsausschuss ist mit Kosten verbunden, die der Verbraucher an den zuständigen Ausschuss zu zahlen hat. Es ist auch möglich, Beschwerden über die europäische OS-Plattform ( http://ec.europa.eu/odr ) einzureichen.
  6. Eine Beschwerde führt nicht zur Aussetzung der Verpflichtungen des Lieferanten, sofern der Lieferant nicht schriftlich etwas anderes angibt.
  7. Wird eine Reklamation vom Lieferanten als berechtigt erachtet, so wird der Lieferant die gelieferten Produkte nach seiner Wahl kostenlos ersetzen oder reparieren.